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February 6, 2025
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Law

Digitaler Arbeitsvertrag

Die Digitalisierung im deutschen Arbeitsrecht erfährt eine signifikante Entwicklung. Seit Anfang Januar 2025 besteht (mit einigen Ausnahmen, dazu unten mehr) die Möglichkeit eines digitalen Arbeitsvertrages. Doch welche Änderungen ergeben sich daraus?


Zur Entlastung der Bürokratie in Deutschland hat der Gesetzgeber einige Änderungen im Arbeitsrecht beschlossen. Dazu zählen vor allem digitale Arbeitsverträge durch Anpassungen im Nachweisgesetz.


Gemäß § 2 des Nachweisgesetzes war früher ein schriftlicher und original mit Tinte unterschriebener Arbeitsvertrag für die Rechtsgültigkeit zwingend erforderlich (sogenanntes „wet ink“). Mit der Änderung von § 126b Bürgerliches Gesetzbuch ist es nun möglich, einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag in digitaler Form abzuschließen. Die Unterzeichnung kann elektronisch, beispielsweise per E-Mail oder über ein HR-System mit elektronischer Signatur, erfolgen.


Dies gilt ebenfalls für den Nachweis wesentlicher Vertragsbedingungen. Gemäß dem Bürokratieentlastungsgesetz entfällt die Pflicht zum gesonderten Nachweis, wenn der Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer in Textform übermittelt wird.


Es sei darauf hingewiesen, dass der Arbeitsvertrag nur dann als digitaler und gültiger Vertrag gilt, wenn der Arbeitnehmer diesem Vorgehen zustimmt. Weitere Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit sind: Der Arbeitnehmer hat Zugang zu dem Dokument, das Dokument kann gespeichert und ausgedruckt werden, und bei der Übermittlung bittet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer um eine Empfangsbestätigung.


Ausnahmeregeln


Es sei jedoch angemerkt, dass es auch bei dieser neuen Änderung Ausnahmen gibt. Welche Branchen sind von der Regelung ausgeschlossen? Gemäß § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind dies:


  • das Gebäudereinigungsgewerbe,

  • die Fleischwirtschaft,

  • das Wach- und Sicherheitsgewerbe,

  • das Personenbeförderungsgewerbe,

  • das Baugewerbe,

  • das  Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,

  • das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,

  • das Schaustellergewerbe,

  • Unternehmen der Forstwirtschaft,

  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,

  • das Prostitutionsgewerbe.


In den zuvor genannten Fällen ist der Vertrag in ausgedruckter Form mit Tinte zu unterschreiben, um Gültigkeit zu erlangen.


Der Gesetzgeber traut Arbeitenden in den genannten Branchen anscheinend nicht zu, mit elektronischen Dokumenten ausreichend umgehen zu können.


Kündigung des Arbeitsvertrags


Kündigungen von Arbeitsverträgen müssen nach wie vor dem ursprünglichen Muster folgen und ausgedruckt und unterschrieben werden (also „wet ink“).


Fazit


Die Erleichterungen im Bereich Digitalisierung im Arbeitsrecht sind bereits in Kraft getreten. Nun gilt es zu untersuchen, ob durch die Maßnahmen eine spürbare Bürokratieentlastung erreicht werden kann. Die Neuerungen erscheinen auf den ersten Blick zumindest wenig ambitioniert. Es ist fraglich, ob sie einen großen Wurf bedeuten.


Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann übrigens wie bisher auch mit Geldbußen von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.


Wie wir Ihnen helfen


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